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# § 12 ATDG — Festlegungen für die gemeinsame Datei

Antiterrordateigesetz  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:

- 1. den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,

- 2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,

- 3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,

- 4. der Eingabe der zu speichernden Daten,

- 5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,

- 6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und

- 7. der Protokollierung.

Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 12 ATDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ATDG/12

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