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§ 31 ATA-OTA-G — Überstunden und ihre Vergütung

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.