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# § 10 ATA-OTA-G — Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten Auszubildenden sind zu befähigen,

- 1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:

  - a) Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit des operativen Versorgungsbereichs,

  - b) Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchführung operativer Eingriffe erforderlichen Arbeitsabläufe und deren Nachbereitung,

  - c) geplantes und strukturiertes Ausführen der Springertätigkeit,

  - d) Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthaltes im operativen Versorgungsbereich unter Berücksichtigung ihres jeweiligen physischen und psychischen Gesundheitszustandes und

  - e) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs während des Aufenthaltes in den jeweiligen Versorgungsbereichen außerhalb von Aufwacheinheiten und Intensivtherapiestationen sowie

- 2. im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgenden Aufgaben auszuführen:

  - a) fach- und situationsgerechtes Assistieren bei operativen Eingriffen in operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen und

  - b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen in operativen Funktionsbereichen und weiteren Versorgungsbereichen.

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Zitiervorschlag: § 10 ATA-OTA-G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/10

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