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§ 70 ATA-OTA-APrV — Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Kenntnisprüfung legt die zuständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.