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# § 69 ATA-OTA-APrV — Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich jeweils auf folgende Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:

- 1. „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),

- 2. „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2),

- 3. „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwerpunkt 5),

- 4. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6) und

- 5. „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten“ (Kompetenzschwerpunkt 8).

(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

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Zitiervorschlag: § 69 ATA-OTA-APrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/69

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