nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 37 ATA-OTA-APrV — Bestehen des mündlichen Teils

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.