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§ 104 ATA-OTA-APrV — Bestehen der Nachprüfung

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ bewertet wurde.