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# § 102 ATA-OTA-APrV — Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung  
Stand: 01.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im mündlichen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den mündlichen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.

(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(4) Der mündliche Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den mündlichen Teil mit „bestanden“ bewerten.

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Zitiervorschlag: § 102 ATA-OTA-APrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/102

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