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# § 8 ATäPrüfV (Brandenburg) — Schriftliche Prüfung

Amtstierärzteprüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten mit Themen aus den Fachgebieten:

Verwaltungsrecht,

Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte,

Lebensmittel, Futtermittel,

Tierschutz, Tierhaltung,

Tierarzneimittel.

Dabei sind vorrangig Aufgaben mit Praxisbezug anhand eines vorgegebenen Fallbeispiels zu bearbeiten. Es sind jeweils zwei Themen zu stellen, von denen eines durch den Prüfling auszuwählen ist. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der Aufsichtsarbeiten maximal vier Stunden. Bei der Aufgabenstellung zu den einzelnen Aufsichtsarbeiten ist eine Kombination aus verschiedenen Fachgebieten möglich.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, Tag und Ort der Anfertigung sowie die zugelassenen Hilfsmittel. Die Themen sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind.

(3) Der Prüfling hat seine Arbeit spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift oder Signatur zu versehen und an die Aufsichtsperson abzugeben oder nach Vorgabe zu übermitteln. Einzelheiten des Verfahrens der schriftlich, elektronisch oder in kombinierter Form durchgeführten Prüfungen legt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest.

(4) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeiten führt ein von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragtes Mitglied. Über den Ablauf wird eine schriftliche oder elektronische Niederschrift gefertigt.

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Zitiervorschlag: § 8 ATäPrüfV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/8

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