§ 6 ASchulG — Aufgabenwahrnehmung des Bundes

Auslandsschulgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.