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§ 5 ASLwApFG — Zusammenarbeit mit den Ländern

Fördergesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach der Bildung der Länder wird die Zusammenarbeit mit den Ländern bei der Planung, Finanzierung und Durchführung der Anpassungsmaßnahmen geregelt.