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# § 9 ASG — Zustimmungsverfahren

Arbeitssicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zustimmung zu der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist von dem Vertragsteil, der die Beendigung beabsichtigt, bei der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen, in deren Bezirk seine Dienststelle oder sein Betrieb liegt; für das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt.

(2) Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich mitgeteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Ablehnung des Antrags nicht binnen zwei Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der Agentur für Arbeit dem Antragsteller zugegangen ist.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen.

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Zitiervorschlag: § 9 ASG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/9

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