1.bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,
1a.bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen,
1b.bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,
1c.bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie
1d.bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen,
2.bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
3.bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,
4.in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,
4a.in Ernährungsunternehmen nach
§ 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,
5.in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
6.in Betrieben der Mineralöl‑, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung,
7.in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,
8.bei der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,
9.bei der nach
§ 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach
§ 31f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des Luftverkehrsgesetzes oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen,
10.bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen.
Militärausrüstung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1c ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.