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§ 37 ASG — Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Arbeitssicherstellungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nach Artikel 12a Abs. 3 des Grundgesetzes öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden können, werden diese nach den Vorschriften geregelt, die für die Dienstverhältnisse im jeweiligen Bereich gelten.