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# § 31 ASG — Zumutung von Gefahren

Arbeitssicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) ist ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) verpflichtet, bei der Erfüllung von Aufgaben, die Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 31 ASG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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