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# § 5 ASEG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Umfang der anteiligen Entschuldung

Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein-Westfalen abgenommen (Mindestentschuldung). Sofern eine teilnehmende Kommune nach der Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner aufweist, werden die übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig von dem Land Nordrhein-Westfalen übernommen (Spitzenentschuldung).

(2) Die Ermittlung des Mindestentschuldungstarifes erfolgt auf der Grundlage eines iterativen Rechenverfahrens, bei dem sichergestellt wird, dass alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. in Summe werden 50 Prozent der von den teilnehmenden Kommunen insgesamt als übermäßig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen,

2 bei keiner teilnehmenden Kommune unterschreitet der Anteilswert der zu übernehmenden übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Mindestentschuldungstarif und

3. bei keiner teilnehmenden Kommune übersteigt das nach der Übernahme verbleibende Gesamtvolumen der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Höchstbetrag von 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner.

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Zitiervorschlag: § 5 ASEG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/5

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