# § 1 ARD-StV (Brandenburg) — Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote

ARD-Staatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten als föderaler Medienverbund gemeinsam Fernsehprogramme und bieten gemeinsam Telemedien jeweils nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an (gemeinsame Angebote) und arbeiten nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages zusammen.

(2) Unbeschadet des Auftrages nach § 26 des Medienstaatsvertrages sollen die gemeinsamen Angebote nach Absatz 1 die regionale Vielfalt Deutschlands wahrnehmbar machen, indem sie

über das regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen einen Überblick geben,

die Lebenswirklichkeit der Menschen in den Ländern und Regionen Deutschlands abbilden, und

die Auswirkungen überregionaler Ereignisse auf die Länder und Regionen Deutschlands einordnen.

§ 26 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.

(3) Der Auftrag jeder Rundfunkanstalt, nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts und nach dem Medienstaatsvertrag Angebote allein oder zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und anzubieten, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 ARD-StV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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