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# Anlage 4 APWBV (Brandenburg) — (zu § 12 Abs. 2)

Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

WEITERBILDUNGSSTÄTTE FÜR AMBULANTE PFLEGE . . . . . . . . . . . . . . .

DIE VORSITZENDE/DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES

Z e u g n i s

Frau/Herr .................................

geboren am ...................................

in .................................................................

hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . an einem Weiterbildungslehrgang Ambulante Pflege nach den Vorschriften der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . (GVBl. . . . . . . . . . . . .) an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte (Bezeichnung, Anschrift)

teilgenommen.

Sie/Er hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der Weiterbildungsstätte mit der Gesamtnote

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

bestanden und folgende Einzelergebnisse erreicht:

Schriftliche Prüfung: ....................................................

Praktische Prüfung: ..........................................................

Mündliche Prüfung:.............................................................

Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der ambulanten Pflege (Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung - APWBV) vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (GVBl. . . . . . . . . . . . . .) berechtigt, mit Wirkung vom heutigen Tage die Weiterbildungsbezeichnung

". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." zu führen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung geführt werden.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ort, Datum

...........................................................

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende

....................................................................................

Leitung des Prüfungsausschusses

der Weiterbildung

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Zitiervorschlag: Anlage 4 APWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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