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# § 9 APWBV (Brandenburg) — Praktische Prüfung

Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei Prüferinnen oder Prüfern eine komplexe praktische Aufgabe auszuführen und sein Handeln zu begründen. Dabei ist die Prüfung so zu gestalten, daß eine hinreichende Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse möglich ist.

(2) Der praktische Prüfungsteil soll je Prüfling in der Regel zwei Stunden betragen und darf vier Stunden nicht überschreiten. Beide Prüferinnen oder Prüfer bewerten die Prüfung getrennt; aus den Noten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die Note für den praktischen Teil der Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 9 APWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/9

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