# § 8 APWBV (Brandenburg) — Schriftliche Prüfung

Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu den in der Anlage 1 Teil A genannten Bereichen. Nummer 5 der Anlage ist nicht Bestandteil der Prüfung.

(2) In der Aufsichtsarbeit hat der Prüfling einzelne Fragen im Antwort-Auswahl-Verfahren oder frei formuliert zu beantworten oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Kombinationen sind möglich. Die Aufsichtsarbeit dauert 180 Minuten.

(3) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit zu einem praxisbezogenen Thema verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten zu fertigen ist. Der Umfang der Hausarbeit ist themenabhängig zu begrenzen. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(4) Die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Prüferinnen oder Prüfer festgelegt.

(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Aus den Noten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 8 APWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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