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# § 6 APWBV (Brandenburg) — Zulassung zur Prüfung

Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende der Weiterbildung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,

Bescheinigungen über die Teilnahme am theoretischen Unterricht und an der praktischen Weiterbildung nach dem Muster der Anlagen 2 und 3, gegebenenfalls der Nachweis über die Anrechnung nach § 2 Abs. 7.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungstermine und die Zulassung sind dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 6 APWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/6

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