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# § 2 APWBV (Brandenburg) — Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die Gestaltung der Weiterbildung im Bausteinsystem ist möglich.

(2) Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert mindestens zwei Jahre; sie darf vier Jahre nicht überschreiten. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.

(3) Die Weiterbildung umfaßt berufsbegleitend und in Vollzeitform

800 Stunden theoretischen Unterricht von je 45 Minuten Dauer gemäß Anlage 1 Teil A,

920 Stunden praktische Weiterbildung von je 60 Minuten Dauer gemäß Anlage 1 Teil B,

die Prüfung.

(4) Der theoretische Unterricht soll mit der praktischen Weiterbildung inhaltlich und zeitlich abgestimmt sein. In den in der Anlage 1 Teil A Nr. 1 bis 5 aufgeführten Bereichen der Weiterbildung sind Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die Weiterbildungsstätte hat über die Teilnahme am Unterricht und über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen Nachweise zu führen.

(5) Die praktische Weiterbildung in den in der Anlage 1 Teil B genannten Einsatzbereichen muß unter fachkundiger Anleitung erfolgen. Sie wird durch Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte begleitet. Die Leistungen in jedem praktischen Einsatzbereich sind von den für die Anleitung zuständigen Fachkräften schriftlich zu bewerten.

(6) Auf die Dauer der Weiterbildung werden Unterbrechungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens angerechnet.

(7) Die Leitung der Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den in Anlage 1 vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

(8) Die Anrechnung anderer Weiterbildungen ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrgangs bei der Leitung der Weiterbildungsstätte zu beantragen. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen über die anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte.

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Zitiervorschlag: § 2 APWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/2

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