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# § 17 APWBV (Brandenburg) — Übergangsbestimmungen

Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betriebenen Weiterbildungsstätten ohne staatliche Anerkennung Weiterbildung für ambulante Pflege oder für Haus- und Gemeindekrankenpflege vermitteln. Für diese Übergangszeit kann von den Erfordernissen nach § 3 Abs. 2 abgesehen werden.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann nach dem "Muster für eine landesrechtliche Ordnung der Weiterbildung und Prüfung von Krankenschwestern, Krankenpflegern und Kinderkrankenschwestern für Gemeindekrankenpflege" der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 8. Dezember 1977 fortgeführt werden. Sie muß bis zum 31. Dezember 1999 abgeschlossen sein.

(3) Berechtigungen zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen, die im Land Brandenburg nach dem 3. Oktober 1990 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung und Prüfung von Krankenschwestern, Krankenpflegern und Kinderkrankenschwestern für Gemeindekrankenpflege erworben worden sind, gelten weiter.

(4) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher oder allgemein anerkannter Regelungen der Weiterbildung in der ambulanten Pflege oder in der Haus- und Gemeindekrankenpflege erworben worden sind, dürfen im Land Brandenburg gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens geführt werden.

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Zitiervorschlag: § 17 APWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/17

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