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# § 11 APWBV (Brandenburg) — Benotung

Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungen während der Weiterbildung, jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

"sehr gut" (1)

, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

"gut" (2)

, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

"befriedigend" (3)

, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

"ausreichend" (4)

, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

"mangelhaft" (5)

, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

"ungenügend" (6)

, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem praktischen und dem mündlichen Prüfungsergebnis gebildet.

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Zitiervorschlag: § 11 APWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/11

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