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# § 1 APWBV (Brandenburg) — Ziele der Weiterbildung

Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Weiterbildung nach dieser Verordnung soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:

Ganzheitliche, aktivierende und selbständigkeitsfördernde Pflege und Betreuung Kranker und hilfebedürftiger Personen aller Altersstufen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und des sozialen Umfeldes einschließlich der lindernden Pflege und Sterbebegleitung,

Planung, Überwachung und Bewertung der Pflege und der Pflegeergebnisse sowie Entwicklung, Umsetzung und Anpassung von Pflegekonzepten,

Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der ambulanten Pflege, fachliche Unterstützung des Managements,

Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge,

Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, mit allen an der Pflege Beteiligten, mit Selbsthilfegruppen und Institutionen,

Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger und anderer Pflegepersonen, Vorbereitung und Durchführung von Schulungskursen,

selbständige Ausführung berufs- und arbeitsfeldbezogener Verwaltungsarbeiten,

Umgang mit Konflikten und Krisen,

Mitwirkung bei der Gestaltung und Entwicklung des regionalen Netzes ambulanter gesundheits- und sozialpflegerischer Dienste sowie Förderung der Zusammenarbeit ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungseinrichtungen,

fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von Pflegekräften, Auszubildenden und Weiterzubildenden, Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Weiterbildungsstätten.

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Zitiervorschlag: § 1 APWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/1

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