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# § 9 APVghFD (Brandenburg) — Rahmenplan, Dauer, Gliederung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der anliegende Rahmenplan zur Vorbereitung der Laufbahnprüfung im gehobenen und höheren Forstdienst in Brandenburg gibt den Rahmen der Ausbildungsinhalte für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen und den höheren Forstdienst vor.

(2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes dauert mindestens zwölf Monate. Die Ausbildungszeit in den Forstämtern und Forstbetrieben soll dabei mindestens acht Monate umfassen.

(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes dauert mindestens 24 Monate. Die Ausbildungszeit in den Forstämtern und Forstbetrieben soll mindestens zwölf Monate umfassen.

(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, oder aus anderen zwingenden Gründen insgesamt länger als einen Monat unterbrochen, sodass wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Ausbildungsbehörde ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsplan abgewichen werden kann.

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Zitiervorschlag: § 9 APVghFD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/9

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