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§ 7 APVghFD (Brandenburg) — Ziel der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel der Ausbildung ist es, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren Forstdienstes im Land Brandenburg zu vermitteln.