# § 6 APVghFD (Brandenburg) — Rechtstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Erholungsurlaub

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Rahmen des Auswahlverfahrens ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Im Falle von Absolventinnen oder Absolventen mit einem Vertragsverhältnis für dual Studierende mit dem Landesbetrieb Forst Brandenburg, wird nach erfolgreichem Abschluss des dualen Studiums eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf angestrebt. Für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf müssen die Voraussetzungen nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 3 des Landesbeamtengesetzes vorliegen. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungs-dienstes der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder „Forstinspektoranwärter“ (Anwärterin oder Anwärter). Sie führen während des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des höheren Forstdienstes die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“ (Referendarin oder Referendar).

(2) Der Erholungsurlaub ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes in Anspruch zu nehmen.

(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Während der Lehrgänge darf kein Erholungsurlaub gewährt werden; Ausnahmen regelt die Ausbildungsbehörde. Der Erholungsurlaub wird von der Ausbildungsbehörde gewährt.

---

Zitiervorschlag: § 6 APVghFD (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/6
