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# § 5 APVghFD (Brandenburg) — Auswahlverfahren

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Das Auswahlverfahren bestimmt die Ausbildungsbehörde.

(2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung der Bewerbenden in den Vorbereitungsdienst.

(3) Die ausgewählten Bewerbenden werden in der Regel zum bekannt gemachten Einstellungstermin des jeweiligen Kalenderjahres eingestellt.

(4) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Ausbildung nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt beginnt, soweit dies nicht durch Krankheit oder andere schwerwiegende Tatsachen begründet ist.

(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder im Auswahlverfahren erfolglos bleibt, ist spätestens einen Monat vor dem Einstellungsdatum schriftlich zu benachrichtigen.

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Zitiervorschlag: § 5 APVghFD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/5

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