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# § 28 APVghFD (Brandenburg) — Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare

versuchen das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder

nicht zugelassene Hilfsmittel mitführen,

gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(2) Wer während der Laufbahnprüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist in der schriftlichen Prüfung von den Aufsichtführenden sowie in der Wald- und in der mündlichen Prüfung durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Setzen sich die Störungen gegen die Ordnung während der Prüfung trotz Verwarnung fort, ist die Anwärterin oder der Anwärter sowie die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Prüfung auszuschließen. Die ausgeschlossenen Prüfungsteile gelten als nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 28 APVghFD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/28

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