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# § 27 APVghFD (Brandenburg) — Abbruch, Leistungsverweigerung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Nichtteilnahme oder bei Abbruch der Teilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände sind die Gründe hierfür durch die zu Prüfenden in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft der Prüfungsausschuss. Bereits abgegebene Klausuren werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet.

(2) Wenn die zu Prüfenden ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Anfertigung einer Klausur oder der Projektarbeiten, nicht zur Waldprüfung oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder die Anfertigung, die rechtzeitige Ablieferung einer Klausur oder Projektarbeit oder in der Waldprüfung eine Prüfungsleistung verweigern, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 27 APVghFD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/27

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