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# § 21 APVghFD (Brandenburg) — Bewertung der schriftlichen Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jedes Fachgebiet die Erstprüferin oder den Erstprüfer und die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer selbstständig und unabhängig voneinander bewertet.

(3) Weichen die Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers und der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um nicht mehr als zwei Noten voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Der Durchschnitt wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Bei größeren Abweichungen setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüferinnen oder Prüfern gesetzten Rahmen fest.

(4) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeiten ist die Note „ungenügend“ nach § 20 Absatz 1 festzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 21 APVghFD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/21

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