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# § 2 APVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Umfang und Fälligkeit der Vorlage von Unterlagen

Automatenprotokollierungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unterlagen über die in § 1 Absatz 2 genannten Daten und Informationen, insbesondere die Berichte über Gewinnauszahlungen und Tickets sowie über Soll- und Ist-Zählergebnisse und der Statusbericht sind von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers der Finanzaufsicht täglich vor Durchführung der Automatenzählung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und von dieser bei ihrer Überwachungstätigkeit zu berücksichtigen. Es bleibt der Finanzaufsicht unbenommen, bei Bedarf zur Erfüllung der Aufsichtspflichten weitere benötigte Daten und Unterlagen anzufordern und einzusehen.

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Zitiervorschlag: § 2 APVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APVO%20NRW/2

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