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# § 13 APOmgDEich (Brandenburg) — Zulassung zur theoretischen Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung zur Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie erfolgt, wenn das Gesamtergebnis der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung und der schriftlichen Hausarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wird. Das Gesamtergebnis setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note für die schriftliche Hausarbeit und der Durchschnittsnote der Befähigungsberichte entsprechend § 9 zusammen. Dabei darf keine der beiden Bewertungen "mangelhaft" oder "ungenügend" sein. In einem solchen Falle kann die fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung verlängert und erneut mit einer schriftlichen Hausarbeit abgeschlossen werden.

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Zitiervorschlag: § 13 APOmgDEich (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/13

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