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# § 6 APOmJDBbg (Brandenburg) — Dauer des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer vorhergehenden tariflichen Beschäftigung mit Aufgaben des mittleren Justizdienstes bis zur Dauer eines halben Jahres angerechnet werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens drei Jahre derartige Aufgaben wahrgenommen hat.

(2) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in den fachpraktischen Ausbildungsabschnitten in Anspruch zu nehmen, sofern nicht während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten lehrveranstaltungsfreie Tage als Erholungsurlaub festgelegt werden. Er soll vier zusammenhängende Wochen in den jeweiligen fachpraktischen Ausbildungsabschnitten nicht überschreiten. Prüfungszeiten stehen Lehrveranstaltungszeiten gleich.

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verlängert oder ausnahmsweise verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Die oder der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandes-gerichts.

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Zitiervorschlag: § 6 APOmJDBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/6

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