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§ 4 APOmJDBbg (Brandenburg) — Dienstverhältnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizobersekretäranwärterin“ oder „Justizobersekretäranwärter“.