# § 17 APOmJDBbg (Brandenburg) — Prüfungsausschuss, Prüferinnen und Prüfer

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gebildet wird. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den mittleren Justizdienst“.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss mindestens dem gehobenen Justizdienst angehören und die weiteren Mitglieder müssen mindestens die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst besitzen, wobei davon das eine Mitglied dem mittleren Dienst angehören und das andere Mitglied als hauptamtliche oder nebentätige Lehrkraft im Vorbereitungsdienst des mittleren Justizdienstes tätig sein muss. Auf Justizfachangestellte ist Satz 2 entsprechend anwendbar. Für die Mitglieder ist jeweils mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt die oder

den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses. Diese sind damit zugleich als Prüferinnen oder Prüfer bestellt. Unter den weiteren Mitgliedern wird die oder der stellvertretende Vorsitzende bestimmt. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besetzung des Prüfungsausschusses wird für jedes Mitglied mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen und Vertreter werden widerruflich für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sitzungen des Prüfungsausschusses finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(5) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden jeweils in einer Besetzung von drei Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist zu dokumentieren.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt zusätzlich zu den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 weitere Prüferinnen oder Prüfer für die Durchführung des Prüfungsverfahrens widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:

Richterinnen und Richter,

Beamtinnen und Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes,

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für den gehobenen Justizdienst und

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für den mittleren Justizdienst sowie Justizfach-

angestellte.

Die weiteren Prüferinnen und Prüfer bewerten die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen nach Organisation durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie sind in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 17 APOmJDBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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