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# § 36 APOmDFeu (Brandenburg) — Experimentierklausel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erprobung von Möglichkeiten der Gewinnung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Laufbahnausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann abweichend von § 6 im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministerium in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer mindestens

die Fachoberschulreife, den Abschluss einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

das 18. Lebensjahr vollendet und

erfolgreich an einem Auswahlverfahren gemäß § 5 teilgenommen hat.

(2) Die Anwendung und Durchführung dieser Vorschrift soll in angemessenen zeitlichen Abständen, spätestens aber nach zwei abgeschlossenen Ausbildungsgängen evaluiert werden.

(3) Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

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Zitiervorschlag: § 36 APOmDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/36

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