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# § 32 APOmDFeu (Brandenburg) — Feststellung des Gesamtergebnisses

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis in nichtöffentlicher Sitzung als Abschlussnote fest.

(2) Bei der Feststellung der Abschlusspunktzahl werden

die Bewertung der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,

die Bewertung der praktischen Ausbildung mit 15 vom Hundert,

die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 25 vom Hundert,

die Bewertung der praktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und

die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert

gewertet und es wird entsprechend § 27 Absatz 2 eine Abschlusspunktzahl gebildet.

(3) Die Abschlussnote lautet bei einer Abschlusspunktzahl von

15 bis 14 Punkten „sehr gut“,

13 bis 11 Punkten „gut“,

10 bis 8 Punkten „befriedigend“,

7 bis 5 Punkten „ausreichend“,

4 bis 2 Punkten „mangelhaft“ und

1 bis 0 Punkten „ungenügend“.

(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden, die vorgeschriebenen Leistungs- und Befähigungsnachweise mit „bestanden“ bewertet wurden und der Prüfling mindestens fünf Punkte in der Abschlussnote erreicht hat.

(5) Im Anschluss an die Beratungen der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis mit.

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Zitiervorschlag: § 32 APOmDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/32

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