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§ 27 APOmDFeu (Brandenburg) — Bewertungsgrundsätze

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen nach Anlage 2 zu bewerten.

(2) Zur Feststellung der Gesamtpunktzahl wird das arithmetische Mittel aus den bewerteten Einzelleistungen errechnet. Das Ergebnis wird auf eine ganze Punktzahl gerundet. Dabei wird bei einem Dezimalwert von 5 an der ersten Stelle nach dem Komma aufgerundet, im Übrigen abgerundet.