nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 21 APOmDFeu (Brandenburg) — Protokollführung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt eine protokollführende Person. Diese unterstützt die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung.

(2) Der Verlauf der Prüfung für jeden Prüfling und die Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission sind schriftlich oder elektronisch zu protokollieren. Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.