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# § 13 APOmDFeu (Brandenburg) — Ausbildungsleitung, Ausbildende

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt eine Person zur Ausbildungsleitung, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt.

(2) Die Ausbildungsleitung organisiert und überwacht die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes. Sie führt die Ausbildungsakte und meldet die Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung an.

(3) Als Ausbildende für die praktische Ausbildung sowie die Feuerwehrgrundausbildung sind Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbar qualifizierte Beschäftigte als verantwortliche Personen zu bestellen, die mindestens den Führungslehrgang I oder einen diesem entsprechenden Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben müssen.

(4) In der praktischen Ausbildung unterweist die oder der Ausbildende die Anwärterin oder den Anwärter und leitet sie oder ihn an. Sie oder er informiert die Anwärterin oder den Anwärter über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Beurteilung mit.

(5) Im Übrigen ist die Ausbildung durch geeignete Personen durchzuführen, die über die erforderliche Qualifikation für den jeweils zu vermittelnden Ausbildungsinhalt verfügen.

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Zitiervorschlag: § 13 APOmDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/13

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