nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 APOmDFeu (Brandenburg) — Ablauf der Laufbahnausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnausbildung gliedert sich in die Feuerwehr-Grundausbildung und die sich anschließende praktische Ausbildung. Ausbildungsabschnitte sind

die Feuerwehr-Grundausbildung,

das Praktikum I,

Ergänzungsmodule und

das Praktikum II.

(2) Umfang und Inhalt der Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 1.

(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan, in dem die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildung festgelegt wird. Ist die Einstellungsbehörde nicht selbst Ausbildungsbehörde, so wird der Ausbildungsplan durch die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde festgelegt. Der Ausbildungsplan ist zu Beginn der Ausbildung den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

---

Zitiervorschlag: § 12 APOmDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
