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# § 35 APOmD (Brandenburg) — Prüfungsakten, Einsichtnahme

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:

eine Kopie des Zeugnisses über die Zwischenprüfung oder des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung nach § 24,

die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung,

die Praktikumsbeurteilungen,

die Deckblätter der Leistungstests,

eine Kopie des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung,

die Niederschrift über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung,

eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfung nach § 30.

Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre beim Prüfungsamt aufbewahrt und anschließend vernichtet. Das Abschlusszeugnis wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens 40 Jahre aufbewahrt.

(2) Nach Zustellung des Zwischenprüfungs- oder Abschlusszeugnisses können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zwischen- oder Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.

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Zitiervorschlag: § 35 APOmD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/35

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