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# § 30 APOmD (Brandenburg) — Abschlusszeugnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens

die Bezeichnung der zuständigen Stelle und der Art der Ausbildung,

die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“,

die Personalien der Anwärterin oder des Anwärters wie Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort,

die Bezeichnung „Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst“,

das Gesamtergebnis der Prüfung,

die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,

das Datum des Bestehens der Prüfung,

die Unterschriften der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission und der oder des Leitenden der zuständigen Stelle und

das Siegel der zuständigen Stelle.

(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.

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Zitiervorschlag: § 30 APOmD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/30

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