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§ 29 APOmD (Brandenburg) — Bestehen der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sowie die Abschlussprüfung bestanden sind und im Gesamtergebnis gemäß § 28 ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wurde.