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# § 27 APOmD (Brandenburg) — Mündlicher Prüfungsteil

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im mündlichen Prüfungsteil haben die Anwärterinnen und Anwärter die in den Bausteinen

Verwaltungsorganisation und Arbeitsabläufe sowie

Recht und Rechtsanwendung

erworbenen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Im mündlichen Prüfungsteil findet ein Prüfungsgespräch mit einer Unterkommission, bestehend aus mindestens drei Kommissionsmitgliedern, statt. Das Prüfungsgespräch wird in Form einer Gruppenprüfung mit maximal drei Anwärterinnen beziehungsweise Anwärtern oder als Einzelprüfung absolviert. Pro Anwärterin oder Anwärter werden dabei mindestens 20 Minuten Prüfungsgespräch vorgesehen.

(3) Die Unterkommission bewertet den mündlichen Prüfungsteil mit einer Note gemäß § 20 und teilt das Ergebnis der Anwärterin oder dem Anwärter im Anschluss an das Prüfungsgespräch mit.

(4) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn dieser mindestens mit der Note 4 – ausreichend bewertet wurde.

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Zitiervorschlag: § 27 APOmD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/27

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