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# § 25 APOmD (Brandenburg) — Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abschlussprüfung werden nur Anwärterinnen und Anwärter zugelassen, die

die Zwischenprüfung bestanden,

die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte bis einschließlich Aufbaulehrgang II durchlaufen und

in allen Leistungstests bis einschließlich Aufbaulehrgang II mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 erreicht haben.

(2) Werden die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht erfüllt, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

(4) Das Prüfungsamt erteilt spätestens sieben Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit die Zulassung.

(5) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die in Absatz 3 genannten Prüfungsteile bestanden sind.

(6) Wer die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen.

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Zitiervorschlag: § 25 APOmD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/25

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