nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 APOmD (Brandenburg) — Einstellungsbehörden

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einstellungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind:

für die Landesverwaltung das für Inneres zuständige Ministerium und

im kommunalen Bereich

die Gemeinden und Gemeindeverbände,

der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg sowie

die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts.