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# § 6 APOhDFeu (Brandenburg) — Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsbehörden sind das Land Brandenburg, die Landkreise mit mindestens einer Person, die die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzt, und die Gemeinden und Gemeindeverbände mit Berufsfeuerwehr oder Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften.

(2) § 8 Absatz 1 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die zur Ausbildungsleitung bestellten Personen über die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen müssen. § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die bestellten Betreuerinnen und Betreuer über die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen müssen.

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Zitiervorschlag: § 6 APOhDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDFeu/6

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